Ratgeber / Preise in Reisekatalogen nicht mehr bindend

13.11.2008 - Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Foto: © RainerSturm / PIXELIO

Verbraucherzentrale Sachsen sieht Freude des Deutschen ReiseVerbandes über geändertes Recht kritisch

Auf Initiative des Deutschen ReiseVerbandes (DRV) hat das Bundesjustizministerium die BGB-Informationspflichten-Verordnung geändert, so dass zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen die im Katalog angegebenen Reisepreise nachträglich erhöht werden dürfen. Die Änderung wurde zum 01. November 2008 in Kraft gesetzt.

Seit langem war der Reisebranche die strenge Bindung an die im Reiseprospekt angegebenen Preise während deren Gültigkeit ein Dorn im Auge. Man sah sich unter anderem gegenüber online-Reiseanbietern im Nachteil, die durch die theoretisch mögliche tägliche Aktualisierung ihrer Preise viel flexibler auf geänderte Marktbedingungen reagieren konnten.

„Die Änderung wurde ganz offensichtlich den Wünschen der Reisebranche entsprechend maßgeschneidert“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Freude des Deutschen ReiseVerbandes über den Erfolg könnte jedoch bald in das Gegenteil umschlagen, vermutet die Verbraucherzentrale Sachsen. Wenn tatsächlich zukünftig Reiseveranstalter in ihre Kataloge einen Preisänderungsvorbehalt aufnehmen, um etwa im Falle erhöhter Beförderungskosten oder bei Einkauf zusätzlicher Reisekontingente die Angebotspreise erhöhen zu können, wird sich schnell zeigen, wie die Kunden hierauf reagieren. Die jetzt vom DRV als Erfolg gefeierte Neuregelung könnte sich als Pyrrhussieg erweisen, wenn ein Kunde, der nach langer Recherche in Katalogen seinen Traumurlaub gefunden hat, letztlich von der Buchung Abstand nimmt, weil er vor Vertragsabschluss hört, dass gerade „seine“ Reise zum Katalogpreis nicht mehr angeboten werden kann.

„Wenn auf den Katalogpreis im Zweifelsfalle kein Verlass mehr sein kann, dann werden Verbraucher, denen das einmal passiert ist, zukünftig wohl eher bei einem anderen Veranstalter buchen, der einen solchen Preisänderungsvorbehalt nicht in seinem Katalog hat“, so Dittrich. „Viele Verbraucher“, so vermutet sie, „werden sich dann auch gar nicht mehr zu einer aufwändigen Reisekatalogsichtung durchringen können, sondern lieber gleich auf günstige, flexible Angebote, etwa aus der Tagespresse oder dem Internet reagieren“. Insgesamt, so bedauert die Verbraucherzentrale Sachsen, ist mit der Neuregelung ein Schritt in die falsche Richtung, nämlich weg vom Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit, gegangen worden. Verbrauchern wird empfohlen, bei Katalogbuchungen ab Februar 2009 vorab zu recherchieren, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit einer Erhöhung der Angebotspreise vorhanden ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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