Benachrichtigungsgebühr nun wieder erlaubt

Verbraucherzentrale: Ausnahmen und Entgelthöhe beachten
Für Bankkunden ist kaum verständlich, warum ab 09. Juli 2012 die Kreditinstitute wieder Benachrichtigungsgebühren für nicht ausgeführte Lastschriften verlangen dürfen, nachdem der Bundesgerichtshof diese mit Urteil vom 22. Mai 2012 gerade für unzulässig erklärt hat. Hintergrund sind neue Geschäftsbedingungen für Einzugsermächtigungslastschriften.
„Es wird allerdings zukünftig weiterhin Fälle geben, in denen Banken und Sparkassen kein Entgelt für eine Benachrichtigung verlangen dürfen“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Außerdem sollten hohe Entgelte zurückgewiesen werden.
Mit den neuen Geschäftsbedingungen für Einzugsermächtigungen tritt hierzulande erstmals die Situation ein, dass Verbraucher nicht nur ihrem Vertragspartner - zum Beispiel dem Stromversorger - erlauben, sich das ihm zustehende Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen zu holen. Gleichzeitig erteilen sie nunmehr ihrer kontoführenden Bank vorab die Weisung, die Lastschrift einzulösen. Das ist neu und gilt auch für schon in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen. Früher wurde der Bank vorher keine Weisung erteilt, sondern die Abbuchung erst im Nachhinein - meistens durch Stillschweigen - genehmigt. In dieser neuen Situation liegt die Begründung dafür, dass Kreditinstitute nun auf Basis des § 675 o Bürgerliches Gesetzbuch mit ihren Kunden ein Entgelt über eine berechtigte Ablehnung von Zahlungsaufträgen vereinbaren können. Diese Vereinbarung erfolgt nicht individuell mit jedem einzelnen Verbraucher, sondern allgemein mittels besagter Geschäftsbedingungen. Diese sind in den vergangenen Wochen an die Bankkunden versandt worden und gelten ab 09. Juli 2012, sofern ihnen nicht widersprochen wurde.
Ist das Konto hinsichtlich des konkret anstehenden Einzugs nicht ausreichend gedeckt, sprich, ist - auch unter Berücksichtigung eines Dispokredits - nicht genügend Geld auf dem Konto, ist die Bank berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - darf für die Benachrichtigung darüber ein Entgelt genommen werden. Dieses muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Kreditinstitutes ausgerichtet sein. „Somit dürften die Entgelte eigentlich nicht über den Kosten für einen automatisiert erstellten Brief liegen, das heißt, sich nur im Cent-Bereich bewegen“, meint Heyer.
Wichtig ist, dass diese Entgeltregelung nur für autorisierte, sprich genehmigte Lastschriften gilt. Immer wieder sind in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden, bei denen insbesondere Senioren Opfer unerlaubter Telefonwerbung geworden sind. In dessen Folge haben zum Beispiel diverse Lottogesellschaften, Geld von Konten dieser Verbraucher eingezogen und dadurch auch ins Soll geführt – ohne dass ihnen eine Einzugsermächtigung erteilt worden war. Sollte es strittig sein, ob eine Einzugsermächtigung erteilt wurde oder nicht, liegt die Beweislast dafür nicht beim Verbraucher.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.