Ein Jahr nach Fukushima
Verbraucherzentrale informiert über aktuelle Belastungssituation
Die Reaktorkatastrophe von Fukushima und ihre Folgen waren bis kurz vor dem einjährigen traurigen Jahrestag weitgehend aus den Medien verschwunden und damit auch das Verbraucherinteresse an der Lebensmittelsicherheit nach der Freisetzung von Radionukliden. Trotzdem stellt sich die Frage, wie es heute um die Strahlenbelastung in Lebensmitteln bestellt ist.
Das Bundesamt für Strahlenschutz analysiert ständig den Gehalt und die Verteilung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre. In Deutschland und Europa hat die Belastung mit Jod und Cäsium keine gesundheitlich relevanten Höhen erreicht. Lebensmittel deutscher Erzeugung werden im Rahmen des Integrierten Mess- und Informationssystems zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) überwacht.
Einfuhr japanischer Lebensmittel durch EU-Verordnung geregelt
Eine EU-Verordnung regelt die Einfuhr japanischer Lebensmittel einschließlich Fisch. Jede Warensendung benötigt ein Zertifikat der japanischen Behörden, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurde. Insofern es aus den Präfekturen im Umland von Fukushima stammt, muss bestätigt sein, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden. Diese Unterlagen werden nach wie vor bei allen Importen kontrolliert und Stichproben der Lebensmittel untersucht.
Fische und Meeresfrüchte aus den Hauptfanggebieten des Pazifiks unbedenklich
Die zweite Frage ist, wie die derzeitige Belastung von Fischen aus den Fanggebieten im pazifischen Ozean zu bewerten ist. Hierzu liegen seit Juni 2011 Messdaten vor, die zeigen, dass Fische und Meeresfrüchte aus den Hauptfanggebieten des Pazifiks unbedenklich verzehrt werden können. Die Küstenregion vor Fukushima ist nach wie vor kontaminiert und damit auch die dort lebenden Meerestiere. Die japanischen Behörden haben für dieses Gebiet ein Fangverbot ausgesprochen, so dass dieser Fisch nicht zum Verzehr gelangt.
Bei unverarbeiteten Fischen und Meeresfrüchten muss das Fanggebiet jeweils pflichtgemäß ausgewiesen werden, so dass die Herkunft für Verbraucher erkennbar ist.
Generell gilt, Lebensmittel, die die Grenzwerte nicht einhalten, sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht in den Handel gelangen.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale-sachsen.deQuelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
