Unzulässiges Vorgehen bei Zustimmung zu Sparkassen-AGB

27.02.2023 Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
Bild von C. Koch auf Pixabay
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Verbraucherzentrale Sachsen geht per einstweiliger Verfügung gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden vor

Die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat im Zuge von Vertragsanpassungen bei ihren Kund*innen um Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis gebeten.

In einem letzten Schreiben, wurde den Verbraucher*innen, die bis dato noch nicht zugestimmt haben, mitgeteilt, dass die Sparkasse ihre Zustimmung als gegeben ansieht, wenn die Betroffenen das Konto nach Fristablauf nutzen.

„Wir sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher*innen, sagt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wir halten es für rechtlich höchst bedenklich, beispielsweise den Einsatz der Sparkassen-Card beim Bezahlvorgang einfach als Zustimmung zu werten.“

Bereits 2021 urteilte der Bundesgerichtshof vom 27.04.2021, Az: XI ZR 26/20 zu dem Thema und legte die Grenzen höchstrichterlich fest: Demnach ist Schweigen keine Zustimmung. Zudem erachtet der BGH eine ausdrückliche Zustimmungserklärung für Änderungen als unerlässlich.

Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Sachsen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieses Vorgehens gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden beantragt.

„Um einen sofortigen Stopp dieser Praxis zu erreichen, haben wir uns für den Weg des Eilrechtsschutzes entschieden. Dabei bewegte uns vor allem die Gefahr, dass künftig Preis- und Leistungsanpassungen des eigenen Kreditinstitutes ganz nebenbei beim Bezahlen an der Kasse angenommen werden“, so Eichhorst.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat in der Vergangenheit immer wieder Gesprächsbereitschaft signalisiert und ist für Gespräche im Sinne einer einvernehmlichen und rechtskonformen Lösung weiterhin offen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.