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Dr. Hittich kassiert Klatsche vor Gericht

Irreführende Werbung und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gerichtlich in die Schranken gewiesen

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Weil Dr. Hittich immer wieder neue irreführende Maschen findet, um Verbraucher*innen zum Kauf von teuren Nahrungsergänzungsmitteln zu verleiten, verfolgen die Verbraucherzentralen das Unternehmen besonders hartnäckig. Im aktuellen Urteil des Landgerichts Leipzig erklärten die Richter dieses Mal die Angaben auf einer Postkarte für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke aus dem Jahr 2020 als irreführend und unzulässig.  

„Wer mit Versprechen wie, Ultra Gelenk Kraft, Rundum-Immun MultiResist und Mega-Rot Beste Sicht für Nahrungsergänzungsmittel wirbt, überschreitet die engen gesetzlichen Grenzen für gesundheitsbezogene Werbung“, erklärt Beate Saupe, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. So dürfen nicht nachweisbare gesundheitsfördernde Wirkungen eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel nicht beworben werden. Gesundheitsbezogene Angaben müssen grundsätzlich dem von der EU zugelassenen Wortlaut entsprechen. Außerdem muss der Anbieter die Substanz nennen, auf die sich das Versprechen bezieht. Alle zugelassenen Angaben findet man in der Positivliste der Health-Claims-Verordnung.

Zudem hat die niederländische Firma Dr. Hittich Gesundheits-Mittel GP Health Products N.V. großzügig mit Slogans wie „Fordern Sie heute an, bekommen Sie 7x mehr geliefert“, „1 Euro=7x mehr wert“. Bei einer Bestellung erhielten die Interessierte dann allerdings nicht die siebenfache Menge, sondern lediglich sieben weitere Teile des Produktes. „Diese irreführenden Angaben sind ebenfalls unzulässig“, erklärt Beate Saupe.

Aktenzeichen: 08 O 1848/21
Das Urteil vom 20. Dezember 2022 ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.