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Post von der Pflegeheimleitung

Rechtliche Grundlage für den Einzug der Energiepreispauschale fehlt

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Bewohner*innen von stationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen bekommen derzeit Post von der Einrichtungsverwaltung. Darin wird angekündigt, dass mit dem Heimkosteneigenanteil Februar 2023 auch die Ende 2022 geflossene Energiepreispauschale von deren Konto eingezogen werden soll. Zur Begründung beruft sich die Heimverwaltung auf gestiegenen Energiekosten der Einrichtung. Die Bewohner*innen werden aufgefordert, für ausreichende Kontendeckung zu sorgen. „Wir stellen fest, dass sowohl Bewohner*innen als auch deren Angehörige unsicher sind, ob Pflegeeinrichtungen die personengebundene Energiepreispauschale beanspruchen dürfen“, schildert Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen.  

Auch wenn Art und Weise des Anschreibens und der Verweis auf steigende Energiekosten einen Anspruch suggerieren, ist klar, dass keine rechtliche Grundlage für den Einzug der Energiekostenpauschale ersichtlich ist. Zumal die Betroffenen sicher keine dahingehende Einzugsermächtigung erteilt haben. „Daran ändert auch das Ankündigungsschreiben nichts. Allein der Heimvertrag regelt, welche Kostenanteile die Pflegeeinrichtung zu beanspruchen hat“, schildert Micaela Schwanenberg. Betroffene, die eine solche Ankündigung der  Pflegeeinrichtung erhalten, sollten unverzüglich Widerspruch gegen den Einzug der Pauschale erheben. Bei bereits erfolgten Abbuchungen sollte das Geld zurückgebucht werden.

Weitere Auskünfte oder weitere Beratungen zu Rechts- und Vertragsthemen erhalten Ratsuchende bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341-696 29 29 möglich.


Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.