„Die Sparkassen-Bonuswelt: Mit dem Wechsel in Ihr neues Kontomodell nehmen Sie automatisch an unserem Cashback-Programm teil.“ Das schrieb die Sparkasse Leipzig im Rahmen der Einführung neuer Kontomodelle. Ob die Kund*innen wollten oder nicht, spielte im Jahr 2016 dabei keine Rolle. „Ihre Zustimmung zu allen angebotenen Änderungen sowie zur Teilnahme an der Sparkassen-Bonuswelt gilt als erteilt, wenn Sie diesen nicht bis zum 31.3.2016 widersprechen.“
Dass dieser Teilnahmezwang rechtswidrig war, stellte nun das Oberlandesgericht Dresden fest. Im Urteil vom 13. Dezember 2022 verbieten die Richter der Sparkasse, diese Formulierung zu verwenden oder sich auf deren Wirksamkeit zu berufen. Beide Klauseln seien eine unangemessene Benachteiligung der Kund*innen. Schweigen könne nicht zu einer „automatischen Teilnahme“ führen.
„Wir freuen uns über das Urteil, das diesen alten Streitfall jetzt endlich klärt“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wir fanden es sehr befremdlich, dass Verbraucher ohne ihre Zustimmung „Mitglieder“ in einem Bonussystem werden sollten. Betroffene können unter Berufung auf das Urteil von der Sparkasse die Löschung ihrer Daten verlangen. Leider hat das Verfahren fast sechs Jahre gedauert, weil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet wurde.“
Die Anlage von Nutzer-Accounts durch die Sparkasse für die „Kunden“ der Bonuswelt hielt das Gericht allerdings für zulässig, dies diene der Erfüllung des Vertrages. „Das ist für uns leider ein Wermutstropfen“, sagt Hummel: „Aber die Sparkasse hat vor Gericht dargelegt, dass Accounts erst bei einer tatsächlichen Nutzung durch die Kunden angelegt werden. Insofern müssen wir die Entscheidung akzeptieren. Betroffene können aber trotzdem jederzeit ihre Daten löschen lassen.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.