Was gilt, wenn das Preisänderungsschreiben beim Stromvertrag nicht ankommt
Manchmal zahlt sich Beharrlichkeit aus. Das durfte ein Verbraucher aus Nordsachsen ganz real erfahren. Im Laufe des Jahres 2023 bemerkte dieser einen erhöhten Abschlag durch seinen Energieanbieter auf seinem Konto. Er wandte sich daher an diesen zur Klärung des Sachverhaltes. Der Energieversorger übersandte dem Verbraucher daraufhin ein Erhöhungsschreiben, welches im Dezember 2022 versandt worden sei. Der Strompreis sollte demnach um 17,3 ct/kWh steigen. Der Verbraucher gab gegenüber dem Energieversorger an, dass Schreiben nicht erhalten zu haben und kündigte nach einigem Hin und Her mit dem Anbieter den Vertrag außerordentlich. Die außerordentliche Kündigung wurde durch den Anbieter als verspätet zurückgewiesen. Daraufhin kam der Verbraucher zur Beratung in die Verbraucherzentrale Sachsen.
„Dass Schreiben im üblichen Postverkehr vor der Zustellung im Briefkasten abhandenkommen, kommt ganz selten vor, kann aber passieren“, meint André Fritzsche, Leiter der Beratungsstelle in Torgau. Tatsächlich ist jedoch grundsätzlich der Absender dafür verantwortlich, den Zugang eines Schreibens zu beweisen. Meist kommt es aber gar nicht zum Streit darüber, da die Post tatsächlich ankommt und viele Verbraucher*innen gleich nach dem Erhalt des Erhöhungsschreibens die außerordentliche Kündigung aussprechen oder sich mit Erhöhung arrangieren.
Der Fall des Verbrauchers wurde, da der Anbieter nicht einlenkte, durch die Verbraucherzentrale Sachsen übernommen und die Gegenseite mit der üblichen Beweislastregelung konfrontiert. Diese berief sich dennoch darauf, dass der Brief im Dezember 2022 an den Verbraucher gesandt wurde und Erhöhungsschreiben nicht per Einschreiben an die Kunden gesandt werden müssten. Da die Gegenseite nicht einlenkte, musste ein Schlichtungsverfahren durch die Verbraucherzentrale bei der Schlichtungsstelle Energie in Berlin initiiert werden. Daraufhin teilte der Energieversorger plötzlich und sogar ohne Schlichterspruch mit, dass die Preisänderung storniert wurde und der Vertrag zum Ende des Jahres 2023 aufgelöst würde.
„Beharrlichkeit und Durchsetzungsstärke führten hierbei zu einer Klärung“, freut sich Fritzsche. „Wir stehen allen Verbraucher*innen unabhängig mit Rat und Tat zur Seite und helfen bei vielfältigen Vertragsproblemen – persönlich in der Beratungsstelle Torgau, per Telefon oder in unserem Beratungsbus.“
Wer unsicher bei Vertragsproblemen oder fraglichen Forderungen ist, sollte sich frühzeitig bei der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Termine für eine fachkundige und unabhängige Rechtsberatung gibt es online oder unter der Telefonnummer 0341-696 2929.