Weniger Zucker, mehr Transparenz: EU beschließt neue „Frückstücksrichtlinie“

02.09.2024 Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
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Verbraucherzentrale begrüßt Änderungen bei Kennzeichnung und Zusammensetzung für Honig & Co.

Die EU hat sich auf neue Vermarktungsnormen für Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und Milch geeinigt. Das Europäische Parlament schafft so mehr Transparenz für Lebensmittel, die bei den meisten Verbraucher*innen auf dem Frühstückstisch landen. Die Änderungen der sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ gelten für die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Produkte und treten spätestens im Sommer 2026 in Kraft. Die Verbraucherzentrale Sachsen setzt sich seit Jahren für ein transparentes Marktgeschehen sowie eine verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Lebensmitteln ein und begrüßt die neuen Richtlinien.

Alle Neuerungen im Detail: 

1. Verpflichtende Ursprungskennzeichnung für Honig
Künftig muss das Herkunftsland auf dem Etikett des Honigs angegeben werden. Zudem muss der Ursprung von Honigmischungen im Hauptsichtfeld des Etiketts zu erkennen und in absteigender Reihenfolge nach prozentualem Anteil ausgewiesen sein. Bislang genügte die Kennzeichnung „Mischung von Honig aus EU-Ländern“. Die neue Spezifizierung erschwert betrügerische Praktiken wie etwa das Strecken mit Zucker. Bei Packungsgrößen unter 30 Gramm können die Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der internationalen Norm ISO 3166-1 ersetzt werden.

2. Weniger Zucker in Fruchtsäften
Verbraucher*innen soll es erleichtert werden, Säfte mit mindestens 30 Prozent weniger Zucker zu kaufen. Dafür gibt es drei neue Kennzeichnungen: „Zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Variante eins und zwei beinhalten mindestens 30 Prozent weniger natürlich vorkommenden Zucker. Ein „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ verspricht neben dem um mindestens 30 Prozent reduzierten Zuckergehalt einen geringeren Wasseranteil um mindestens 50 Prozent.
Außerdem können Hersteller nun die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommenden Zucker“ auf ihr Etikett drucken. Diese Information hilft Verbraucher*innen, Fruchtsäfte, die keinen zugesetzten Zucker enthalten, besser zu erkennen.

3. Höherer Fruchtgehalt in Konfitüren
Der Mindestfruchtgehalt in Konfitüren erhöht sich von 350 auf 450 Gramm pro Kilo und in Sonderkonfitüren (z. B. „Konfitüre extra“) von 450 auf 500 Gramm pro Kilo. Diese Anpassung verbessert die Produktqualität und trägt dazu bei, den Zuckergehalt in Konfitüren zu reduzieren.

4. Neue Behandlung von Milch
Bestimmte Behandlungen zur Herstellung laktosefreier Trockenmilch werden zugelassen.

Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier: 
www.verbraucherzentrale-sachsen.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.