Datennutzung und -weitergabe muss vom Gesetz gedeckt bleiben
Die Ausbreitung von Corona soll auch mithilfe der Überwachung von Bewegungsdaten aus den Smartphones der Nutzer eingedämmt werden. Aktuell gibt die Telekom bereits Daten ihrer 46 Millionen Mobilfunkkunden an das Robert-Koch-Institut weiter. Standort- und Bewegungsdaten sind höchst sensible persönliche Daten und stehen unter dem besonderen Schutz der Grundrechte. Sie dürfen deshalb nur unter strengen Voraussetzungen von demjenigen, der sie erhebt, an Unternehmen, wissenschaftliche oder etwa staatliche Institutionen weitergegeben werden.
„Auch in der derzeitigen Ausnahmesituation muss jede Datennutzung und -weitergabe vom Gesetz gedeckt sein“, erklärt Katja Henschler, Teamleiterin Digitales bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Erfassung der Datensätze muss einerseits nachweislich geeignet sein, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zum anderen müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein. „In dieser Krise steht natürlich der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als wichtiges Gut obenan und kann Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte rechtfertigen“, so Henschler. „Umso wichtiger ist es jedoch, Ausnahmeregelungen transparent zu regeln und zudem mit einem Enddatum zu versehen.“ Anderenfalls ist das Risiko groß, dass Ausnahmeregelungen zur Normalität werden.
Würde es sich bei den weitergegebenen Daten wirklich um anonyme Daten handeln, bestünden gegen die Weitergabe gar keine Einwände. „Tatsächlich jedoch ist es nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung derzeit technisch kaum möglich, Handydatensätze wirklich zu anonymisieren. Ein Rückschluss auf Personen bleibt weiterhin mit großer Sicherheit möglich“, gibt Henscher zu bedenken. Weiterhin gibt es bislang keine Kenntnisse darüber, wie die Telekom die Daten anonymisiert oder wie der anonymisierte Datenbestand aussieht. Umso wichtiger ist Transparenz über die Anonymisierung und der Schutz vor dem Zugriff Dritter. „Gleichzeitig benötigen wir konkrete gesetzliche Vorgaben wie etwa Mindeststandards dazu, was Datenanonymisierung bedeutet“, so Henschler.
„Die Weitergabe von Standort- und Bewegungsdaten tatsächlich Infizierter von Mobilfunkanbietern an Dritte – was aktuell politisch diskutiert wird - dürfte hingegen nach der Gesetzeslage nur mit einer konkreten Einwilligung des Betroffenen möglich sein“, schätzt Henschler ein.